Was der Ministerrat am 5. April 2022 beschlossen hat

Wappen des Freistaat Bayern

Das Testkonzept an Schulen und Kindergärten wird in Bayern ab dem 1. Mai 2022 neu ausgerichtet. Generelle Testungen an den Schulen und in der Kindertagesbetreuung werden eingestellt. Damit wird den geplanten neuen Isolations- und Quarantäneempfehlungen des Bundes Rechnung getragen und der erwartete Rückgang der Infektionszahlen – begründet durch das Ausklingen der Erkrankungssaison für Atemwegserreger und durch die Überschreitung des Höhepunktes der Omikron-Welle – berücksichtigt. Gleichzeitig wird die Eigenverantwortung des Personals, der Schülerinnen und Schüler sowie der Familien der jüngeren Schul- und Kita-Kinder gestärkt.

 

Bis zum 30. April 2022 wird das derzeitige Testkonzept an den Schulen und in der Kindertagesbetreuung beibehalten. Somit kann den bei kälterem Wetter noch häufig bestehenden Übertragungsgelegenheiten in Innenräumen und den erfahrungsgemäß höheren Infektionszahlen unter den Schülerinnen und Schülern nach den Osterferien wirksam begegnet werden. Für den Bereich der Kindertageseinrichtungen besteht darüber hinaus bis zum 31.08.2022 die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis die Kita-Kinder mittels PCR-Pooltestungen entsprechen der Laufzeit der Förderrichtlinie des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) zu testen.

 

Maskenpflicht gilt

  • in Verkehrsmitteln des Luft- und Fernverkehrs sowie des ÖPNV für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht
  • in Einrichtungen (Gebäude und geschlossene Räumlichkeiten einschließlich geschlossener Fahrzeugbereiche), die vulnerable Personengruppen betreuen:
    • Arztpraxen
    • Krankenhäuser
    • Einrichtungen für ambulante OPs
    • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
    • Dialyseeinrichtungen
    • Tageskliniken
    • Rettungsdienste
    • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen mit Ausnahme von heilpädagogischen Tagesstätten
  • in Obdachlosenunterkünften
  • in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • bei der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen
    • durch ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
    • durch ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, die denen voll- oder teilstationärer Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbar sind (ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

 

Die Maskenpflicht entfällt beim Vorliegen notwendiger Gründe.

 

Betreiber sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen.

 

>> Quelle und weitere informationen

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