Höchste Impfpriorität für pflegende Angehörige

Impfung Spritze

Die neue Fassung der Corona-Impfverordnung vom 8. März 2021 ordnet die pflegenden Angehörigen von pflegebedürftigen Kindern und Erwachsenen nun in die höchste Priorität ein. Das ergibt sich nicht direkt aus dem Wortlaut der Verordnung, aber aus der Regierungsbegründung. Dort heißt es auf Seite 25: „Unter den Begriff ambulante Dienste fallen nunmehr auch pflegende Angehörige.“ Die Regierungsbegründung sagt hier also eindeutig, dass die Verordnung so auszulegen ist, dass im Rahmen der Auslegung auch pflegende Angehörige unter den Personenkreis des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Corona-Impfverordnung zu fassen sind.

 

 

 

 

Bei der Online-Registrierung unter https://impfzentren.bayern müssen pflegende Angehörige wie folgt vorgehen, um in die höchste Priorität zugeordnet zu werden:

 

  1. Formular „Ich arbeite in einer Pflege- oder medizinischen Einrichtung“ auswählen.
  2. Unterpunkt „ambulanter Pflegedienst“ ankreuzen.

Registrierung abschließen.

 

Bei einer telefonischen Registrierung sollten diese Angaben unbedingt mündlich durchgegeben werden. 

 

Die Berechtigung wird vor Ort im Impfzentrum überprüft. Zum Impftermin sollten daher die folgenden Nachweise in Kopie oder im Original mitgenommen werden:

  • der Bescheid der Pflegekasse über den zuerkannten Pflegegrad
  • Personalausweis und Schwerbehindertenausweis des Angehörigen
  • gegebenenfalls Betreuerausweis 

 

Lebenshilfe München e.V. Stadt und Landkreis

Angehörigenberatung

Tel. 089 69347-117

Fax 089 69347-182

beratung@lebenshilfe-muenchen.de
www.lebenshilfe-muenchen.de

 

 

8. April 2021

drucken nach oben