UPDATE: Allgemeinverfügung ab dem 16. Oktober 2020

Wappen des Landkreises München

UPDATE:  Die Corona-Ampel mit insgesamt drei Warnstufen bezogen auf die 7-Tage-Inzidenz löst seit Freitag, 16. Oktober, 0 Uhr, geltende Allgemeinverfügung des Landkreises München ab. Diese wird mit Wirkung zum 18. Oktober 2020 aufgehoben.

 

 

Das Landratsamt München erlässt in Verbindung mit der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7.BayIfSMV) zum Schutz gegen die Ausbreitung des Corona-Virus folgende Allgemeinverfügung:

 

 

  1. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 7. BayIfSMV sind im Landkreis München Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, sonstige private Feierlichkeiten sowie Vereins- und Parteisitzungen) und nicht öffentliche Versammlungen nur mit bis zu maximal 50 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 100 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der 7. BayIfSMV bleiben unberührt.
  2. Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken ist auf höchstens 25 Teilnehmer zu begrenzen.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt ab 14.10.2020 20:00 Uhr durch Veröffentlichung im Internet (www.landkreis-muenchen.de) und Aushang im Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, 81541 München als bekannt gemacht.
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt vom 16.10.2020, 00:00 Uhr bis 22.10.2020, 24:00 Uhr.

 

Empfehlungen

    a) Es wird dringend empfohlen, den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 7. BayIfSMV genannten Personenkreis – Angehörige des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes – oder auf Gruppen von maximal fünf Personen zu beschränken.
    b) Es wird dringend nahegelegt, die in Buchstabe a) dieser Allgemeinverfügung empfohlenen, erweiterten Kontaktbeschränkungen auch in allen Gastronomiebetrieben des Landkreises München zu berücksichtigen. Die jeweils verantwortlichen Gastronomiebetriebe werden angehalten, die Bestuhlung entsprechend anzupassen.
    c) Es wird dringend empfohlen, den Besuch nachfolgend genannter Einrichtungen auf täglich eine Person aus dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 7. BayIfSMV genannten Personenkreis, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit zu beschränken. Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 der 7. BayIfSMV:
    • Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    • vollstationäre Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des SGB XI,
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des SGB IX, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
    • ambulant betreute Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege – Intensivpflege-WGs –, in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen,
    • Altenheime und Seniorenresidenzen.

 

Hinweise

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Ziffern 1 oder / und 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG und § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

 

>> Zur gesamten Allgemeimverfügung

(inkl. Begründung und Rechtshelfsbelehrung)

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