Aktuelle Maßnahmen und Änderungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab dem 15. Juli 2020

Welche Neuerungen gibt es seit dem 15. Juli 2020

Corona Virus - neu

Märkte ohne Volksfestcharakter, wie etwa kleinere, traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte oder Flohmärkte, die keine großen Besucherströme anziehen und bei denen kein Feiercharakter besteht, werden im Freien wieder unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

  • Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern durch organisatorische Maßnahmen (Abstände zwischen den Ständen, Besucherlenkung),
  • Maskenpflicht,
  • kein Festzelt und keine Partymusik,
  • Erstellung eines entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepts durch den Veranstalter, das auf Verlangen vorgelegt werden muss.

 

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die sich ergebenden notwendigen Änderungen mit Inkrafttreten am 15. Juli 2020 in der geltenden infektionsschutzrechtlichen Verordnung umsetzen.

 

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ein Rahmenhygienekonzept für Märkte ohne Volksfestcharakter veröffentlichen sowie die weiteren jeweiligen Schutz- und Hygienekonzepte entsprechend ändern.

 

(Quelle: Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei)

 

Bereits seit 8. Juli gilt:

 

Die bislang geltende Personenbeschränkung für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes wird in Bayern auf 100 Personen in geschlossenen Räumen und auf 200 Personen im Freien angehoben.

 

Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen im Innenbereich (zum Beispiel Escape Rooms, Indoor-Spielplätze, Spielscheunen, Innen-Attraktionen in Freizeitparks) ist unter gleichen Voraussetzungen wie im Außenbereich zulässig, wenn der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhält (etwa zur Besucherlenkung, Wahrung des Mindestabstandes, Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung). Dabei müssen sich die Freizeiteinrichtungen mit Innenbereich an dem bereits erarbeiteten Hygienerahmenkonzept „Touristische Dienstleister“ orientieren.

 

Der Betrieb von Flusskreuzfahrtschiffen wird einheitlich in Bayern wieder zugelassen. Flusskreuzfahrtschiffe werden analog zu ortsfesten Hotels behandelt, da die Passagiere auf den Schiffen wie in einem schwimmenden Hotel über einen längeren Zeitraum hin übernachten, dort essen und auch die Freizeit zwischen den Landgängen dort verbringen. Die Reedereien müssen sich demnach an die Hygienekonzepte für Gaststätten und für Beherbergung halten.

 

Die Innenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können unter gleichen Voraussetzungen wie deren Außenbereiche geöffnet werden.

 

Bei den touristischen Erlebnisverkehren (wie zum Beispiel Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnfahrten) kann analog zu den Regelungen für den ÖPNV und Reisebusreisen am Platz auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m verzichtet werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hygienekonzepts „Touristische Dienstleister“. Die aktuellen Regelungen für touristische Freizeiterlebnisse, wie zum Beispiel Raftingtouren und Floßfahrten mit über 10 Personen, bleiben unverändert und sind durch das Hygienekonzept „Touristische Dienstleister“ generell an die 1,5 m-Mindestabstandsregelung gebunden.

 

(Quelle: Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 7. Juli 2020) 

 

 

Welche Neuerungen gibt es seit dem 15. Juli 2020 für Veranstaltungen

Für kulturelle Veranstaltungen und Kinos wird die bislang geltende Personenbeschränkung folgendermaßen angehoben:

  • bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen auf 400 Personen im Freien bzw. 200 Personen in geschlossenen Räumen,
  • ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen.

 

Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen (z.B. Tagungen oder Kongresse) werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen.

 

(Quelle: Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei)

 

Bislang, seit dem 8. Juli 2020, können Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel stattfinden.

 

Diese Beschränkung der Teilnehmerzahl gilt auch, wenn die Veranstaltung in gastronomischen Betrieben stattfinden.

 

Welche Neuerungen gibt es seit dem 15. Juli 2020 im Sport

Ab 15. Juli 2020 wird die bislang geltende Personenbeschränkung bei Sport-Wettkämpfen in geschlossenen Räumen wie folgt erhöht:

  • bei gekennzeichneten Plätzen oder klar voneinander abgegrenzten Aufenthaltsbereichen auf 200 Personen,
  • im Übrigen auf 100 Personen.

 

Zuschauer bleiben ausgeschlossen.

 

(Quelle: Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei)

 

Bereits seit dem 8. Juli 2020 können Wettkämpfe in geschlossenen Räumen wie z.B. Turnhallen durchgeführt werden, wenn es sich um kontaktfrei betriebene Sportarten handelt und die Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden.

 

Weiterhin kann seit dem 8. Juli 2020 wieder mit Körperkontakt trainiert werden. Das bedeutet, dass Mannschaftssportarten wie z.B. Fußball oder Handball, Kampfsportarten wie z.B. Judo, Turnen mit Hilfestellung und Gruppentanz wieder möglich sind.

 

Voraussetzung ist hierfür, dass für eine Nachverfolgbarkeit von möglichen Infektionsketten in festen Trainingsgruppen trainiert wird. In Kampfsportarten darf die jeweilige Trainingsgruppe wegen eines grundsätzlich höheren Infektionsrisikos nur maximal 5 Personen umfassen.

 

 

 

Quelle: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

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