Waldbrunner Straße: Fragen zum Straßenverkehrsrecht

Straßenschild Waldbrunner Straße

Unterschied Zone-30 und Tempo-30-Strecke

Der Unterschied zwischen Zone und Strecke ist rechtlich relevant. In einer Tempo-30-Zone gilt generell Rechtsvortritt. Auf einer Tempo-30-Strecke hingegen kann den zuführenden Straßen der Vortritt entzogen werden. Damit haben die Benützer auf der Tempo-30-Strecke Vortritt.

Das Ende-Signal einer Zonensignalisation zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Das bedeutet, dass z.B. nach dem Signal «Ende der Begegnungszone» wieder die allgemeine Höchstgeschwindigkeit 50 km/h und das Vortrittsrecht des Fahrverkehrs gelten.

Tempo-30-Zonen müssen an ihren Enden aufgehoben werden. Bei Tempo-30-Strecken dagegen wird keine «Ende 30»-Signalisation benötigt, weil sämtliche Signalisationen wie «Höchstgeschwindigkeit» oder «Überholen verboten» höchstens bis zum Ende der nächsten Verzweigung gelten. Wenn die Tempo-30-Beschränkung also über die nächste Verzweigung gelten soll, muss sie erneut mit einem Tempo-30-Schild signalisiert werden.

 

Gem. § 45 Abs. 1c StVO (Straßenverkehrsordnung) ordnen die Kommunen bzw. die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf Tempo 30-Zonen an. So ist es nahezu auf allen Straßen in allen Gemeindeteilen der Gemeinde Grasbrunn geregelt, ausgenommen auf der Kreisstraße M 25 (mit 50 km/h) und die Spielstraßen (mit 7 km/h). Die Beschränkung gilt dann für den gesamten Bereich. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen erstrecken.

 

Warum kann die Gemeinde Grasbrunn an der Kreisstraße Waldbrunner Straße in Neukeferloh (M25) kein Tempo 30 anordnen?

Es entscheidet immer der Straßenbaulastträger nach den jeweils für die Straße geltenden Richtlinien und Vorschriften. Straßenbaulastträger der Kreisstraße ist der Landkreis bzw. das vom Landkreis beauftragte Straßenbauamt. Also hat die Gemeinde bei Kreisstraßen keine Entscheidungskompetenz. Der Landkreis kann auch nicht abweichend entscheiden, da dessen Regeln für alle Kreisstraßen in allen Gemeinden gleichermaßen gelten. Damit wird vermieden, dass in einer Gemeinde andere Entscheidungen als in der Nachbargemeinde getroffen werden können.

 

Warum ist es nicht möglich, einen Schutzstreifen für Fahrradfahrer entlang der Waldbrunner Str. in Richtung B304 zu errichten?

Zur Entscheidungskompetenz vgl. oben. Die Anfragen der Gemeinde wurden (zuletzt im Sommer 2020) von der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts München beantwortet. Ergebnis: Die Straße ist gemäß der ERA (Technisches Regelwerk – Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) zu schmal für einen regelkonformen beidseitigen Schutzstreifen von 1,50 m (im Ausnahmefall 1,25m), da die verbleibende Fahrbahnbreite 4,50 m betragen soll. Erforderlich wäre also eine Fahrbahnbreite von 4,50 m + 2 x 1,50 m = 7,50 m (im Ausnahmefall 4,50 m + 2 x 1,25 m = 7 m).

 

Die Straßenbreite ist jedoch an den geringsten Stellen nur 5,50 m (Neukeferloh), 5,70 m (Grasbrunn) und 5,50 m (Harthausen). Die Breite reicht also noch nicht einmal für einen einseitigen Schutzstreifen für Fahrradfahrer. Diese Option hätte die Straßenverkehrsbehörde darüber hinaus aber auch verworfen, da es kein sachliches Entscheidungskriterium gibt, welche Fahrtrichtung durch einen einseitigen Schutzstreifen bevorzugt werden sollte.

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