Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten

Corona Virus - neu

Vollzug der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Corona-Pandemie: Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 7. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-521

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt zum Vollzug der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten und gestützt auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 V1) und in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

 

Allgemeinverfügung

Die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten (Verordnung) sieht in ihrem § 1 Abs. 1 vor, dass sämtliche Personen, die den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen unterfallen, ohne weitere Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses der dort genannten Art trifft.

Um den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Abwicklung der Zeugniskontrollen zu ermöglichen, haben diese Personen ihrer – an sich sofort mit Einreise bestehenden – Pflicht tatsächlich erst dann nachzukommen, sobald sie von den zuständigen Gesundheitsbehörden hierzu aufgefordert werden.

Dazu wird bestimmt:

 

1. Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Verordnung erfüllen und die über die Flughäfen München, Nürnberg oder Memmingen einreisen, sind im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung aufgefordert, ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung sofort bei Einreise vorzulegen.

 

2. Personen, die von Nr. 1 erfasst sind und bei Einreise kein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung vorlegen, haben sich an einem der eingerichteten Testzentren einer sofortigen ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine molekularbiologische Testung einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu unterziehen.

 

3. Nr. 1 und 2 gelten nicht für

   a) Transferpassagiere,
   b) Passagiere, deren letztes Flugsegment vor der Landung in München, Nürnberg oder Memmingen nicht in einem Risikogebiet
       nach § 1 Abs. 1 der Verordnung begonnen hat,
   c) Passagiere, die aufgrund vorliegender Unterlagen (z. B. Fahrkarten) glaubhaft machen können, dass sie das Gebiet der         
       Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach der Einreise auf direktem Weg wieder verlassen, undd)den in § 1 Abs. 4 der  
       Verordnung genannten Personenkreis.
 
4. Verstoß gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung nach § 36 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG zu dulden, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
 
5. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Sie tritt am 8. August 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
 

 

Diese und weitere informationen finden Sie im beiliegenden PDF!

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