Die Grasbrunner Straßenverkehrsbehörde informiert.

Parken von Anhängern auf öffentlichen Parkplätzen

Wappen Grasbrunn

1. Wie lange darf ein Anhänger geparkt werden?

§12, Absatz 3b Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt unmissverständlich:

„Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden“.

 

 

2. Gilt das Anhängerparkverbot auch für Wohnwagen, Campinganhänger und Wohnmobile?

Wohnwagen und Campinganhänger

Ja! Das Aufstellen von Wohnwagen und Campinganhängern im öffentlichen Straßenraum ist ebenso im Rahmen des §12 StVO in reinen und allgemeinen Wohngebieten nur für zwei Wochen an gleicher Stelle erlaubt, soweit diese Fahrzeuge betriebsbereit sind.

 

Wohnmobile

Nein! Wohnmobile sind PKW gleichgestellt. Sie dürfen grundsätzlich ohne Einschränkung überall dort parken, wo auch Pkw parken dürfen. Voraussetzung ist nur, dass sie betriebsbereit und zugelassen sind.

 

Hinweis: Das Ruhen oder Übernachten sowohl in Wohnmobilen als auch in Wohnwagen bzw. Campinganhängern im öffentlichen Verkehrsraum auf Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit ist erlaubt, darüber hinaus aber genehmigungspflichtige Sondernutzung.

 

3. Welche Regelung gilt für „Werbeanhänger“?

Anhänger ohne Zugfahrzeug, die ausschließlich zu Werbezwecken genutzt werden (der Anhänger ist durch die Bauart der Werbeanlage zu nichts anderem mehr zu gebrauchen), ist ebenfalls als Sondernutzung zu betrachten und gilt damit als genehmigungspflichtig.

 

 

 

Fragen und weitere Anliegen

Für weitere Fragen oder evtl. Probleme mit Anhängern, die durch Verstoß gegen das Anhängerparkverbot Parkplätze rechtswidrig belegen, sind wir gerne für Sie da:

 

Ordnungsamt Grasbrunn

Frau Ulrike Lemmrich

Tel. 089 461002-144

E-Mail: ewo@grasbrunn.de

 

  

19. Januar 2022

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