Maßnahmen und Regeln aus der Kabinettsitzung am 29.10.2020

Corona Virus - neu

Unser Land steht in der Pandemie erneut an einem Scheideweg: Jetzt und in diesen Tagen entscheidet sich, wie Deutschland und der Freistaat Bayern die zweite Infektionswelle überstehen und wie die durch die Pandemie verursachten Gesamtschäden für Leben, Gesundheit, Wirtschaft und Gesellschaft so klein wie möglich gehalten werden können.

 

Um gemeinsam gut durch die Krise zu kommen, sind nicht in erster Linie die staatlichen Anordnungen entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass jede und jeder Einzelne den Ernst der Lage erkennt und sich entsprechend verhält. Es geht nicht um Loyalität gegenüber dem Staat, sondern um Solidarität gegenüber der Gesellschaft und um die Sorge jedes Einzelnen um die Gesundheit aller. Jeder muss sich bewusst sein: Nun kommt es auf sein ganz persönliches Verhalten an.

 

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vor diesem Hintergrund am 28. Oktober beschlossen, deutschlandweit abgestimmte und überall einheitlich durchzuführende Maßnahmen zu treffen. Die Staatsregierung begrüßt dieses konzertierte Handeln von Bund und Ländern und wird die getroffenen Beschlüsse konsequent und umgehend in Landesrecht umsetzen.

 

Alle Maßnahmen sollen daher auch für Bayern am 2. November in Kraft treten. Ab dann gelten folgende zusätzliche Maßnahmen:

 

a) Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 10 Personen. Darüber hinaus gehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der Lage in unserem Land inakzeptabel.

 

b) Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

 

c) Geschlossen werden Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Dazu gehören: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen, Zoos und ähnliche Einrichtungen.

 

d) Geschlossen werden: Messen, Kongresse, Tagungen.

 

e) Geschlossen wird: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

 

f) Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).

 

g) Geschlossen werden: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

 

h) Geschlossen werden: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen (z. B. Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie / Fußpflege) bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

 

i) Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Es darf sich in den Geschäften aber weiterhin nur ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche aufhalten.

 

j) Schulen und Kindergärten bleiben offen.

 

k) Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.

 

Weitergehende Anordnungen der örtlichen Behörden bleiben unberührt.

 

Es gelten außerdem landesweit auch die bereits jetzt für Gebiete mit einer Inzidenz größer 50 geltenden Maßnahmen wie insbesondere die Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz, das ab 22 Uhr geltende Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen oder das ebenfalls ab 22 Uhr geltende Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen und durch Lieferdienste.

 

Befristung und Evaluierung der Maßnahmen:

Die getroffenen Maßnahmen sind bis Ende November befristet. Bis dahin muss sich zeigen, ob die getroffenen Maßnahmen eine erkennbare Tendenz zur Abschwächung der Infektionsentwicklung auslösen und es gelingt, das ungezügelte Ansteigen der Infektionszahlen zu brechen. Die Maßnahmen werden zudem bereits zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorgenommen.

 

 

 

30. Oktober 2020

 

Quelle: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

Bericht aus der Kabinettsitzung vom 29. Oktober 2020

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