Landkreis überschreitet Inzidenzschwelle 50

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Entsprechend der aktuell gültigen Fassung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gelten dann neue Regelungen für folgende Bereiche:

 

 

 

 

 

Allgemeine Kontaktbeschränkungen (§ 6 der 13. BayIfSMV)

  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände zulässig.
  • Die Gesamtzahl darf zehn Personen nicht überschreiten.
  • Genesene und vollständig Geimpfte werden bei der Anzahl der Personen nicht mitgezählt und können zusätzlich dazukommen.
  • Auch Kinder unter 14 Jahre bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

 

Öffentliche und private Veranstaltungen (§ 7 der 13. BayIfSMV)

  • Öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen sowie mit bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zulässig.
  • Nur bei privaten Veranstaltungen werden vollständig Geimpfte und Genesene für die Teilnehmerzahl nicht mitgezählt und können zusätzlich dazukommen.

 

Schule (§ 20 der 13. BayIfSMV)

  • Es gilt auch für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte der Grundschulstufe und der Förderschule keine Ausnahme mehr von der Maskenpflicht nach Einnahme ihres Sitz- oder Arbeitsplatzes.

 

3-G-Regel gilt weiterhin

  • Der Zutritt zu bestimmten Aktivitäten im Innenbereich mittels der 3-G-Regel (geimpft, genesen oder getestet), die im Landkreis München bereits seit vergangenem Montag gilt, hat auch weiterhin Bestand.
  • Die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen), der Zugang zur Innengastronomie, die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen, der Zugang zu geschlossenen Räumen bestimmter Freizeit- und Kultureinrichtungeneinrichtungen (z.B. Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos), Sportausübungen in geschlossenen Räumen sowie Beherbergungen sind damit nur mit einem aktuellen, gültigen Testnachweis oder alternativ mit einem Impf- oder Genesungsnachweis möglich.
  • In Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen Besucher ebenfalls einen Testnachweis vorlegen.
  • Für Besucher und Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen bleibt es wie bisher bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.

 

Inzidenzabhängige Regelungen bislang weiterhin gültig

Derzeit werden sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene verschiedene Anpassungen der bislang geltenden Infektionsschutzmaßnahmen diskutiert. Eine entsprechende Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hat die Bayerische Staatsregierung bereits angekündigt.

 

Für das Handeln des Landratsamts als Kreisverwaltungs- und Gesundheitsbehörde sind die jeweils aktuell geltenden Rechtsgrundlagen verbindlich. Entsprechend ist laut aktuell geltender Fassung der 13. BayIfSMV daher bei einer Grenzwertüberschreitung an drei Tagen in Folge diese unverzüglich amtlich bekanntzumachen. Die maßgeblichen Regelungen, die mit der jeweiligen Schwellenwertüberschreitung einhergehen, treten dann am zweiten Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Um Lockerungen umsetzen zu können, ist bislang eine Unterschreitung des maßgeblichen Grenzwerts an fünf aufeinanderfolgenden Tagen notwendig, Lockerungen treten dann frühestens am siebten Tag in Kraft.

 

Sollte es hier zu einer Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen und damit ggf. zu Änderungen der für den Landkreis München geltenden Regelungen kommen, informiert das Landratsamt München umgehend per Pressemitteilung sowie über die Website www.landkreis-muenchen.de und die sozialen Medien.

 

 

27. August 2021

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