Landkreis München stabil unter 50 - Weitere Lockerungen ab Donnerstag, 27.05.

Wappen des Landkreises München

Am Dienstag, 25. Mai, hat die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner im Landkreis München den Schwellenwert von 50 den fünften Tag in Folge unterschritten. Aktuell liegt der Wert bei 36,0. Dies bedeutet, dass am kommenden Donnerstag, 27. Mai, weitere Lockerungen in Kraft treten können.

 

Einzelhandel ohne Termin und Test

In Ladengeschäften des Einzelhandels muss im Inzidenzbereich unter 50 künftig kein Termin mehr vorab gebucht werden. Auch ein negativer Testnachweis muss nicht vorgelegt werden. Kulturstätten ohne Kontaktdatenerfassung Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können künftig auch ohne vorherige Terminbuchung und ohne Kontaktdatenerfassung besucht werden. Beim Besuch muss eine FFP2-Maske getragen werden.

 

Schule und Tagesbetreuungsangebote

In den Klassen der Grundschule findet Präsenzunterricht statt. In den übrigen Klassen findet Präsenzunterricht statt, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, ansonsten findet Wechselunterricht statt. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können öffnen.

 

Weitere Öffnungsschritte ab Donnerstag

Der Landkreis München hat den Schwellen-Inzidenzwert von 50 am 21. Mai erstmals unterschritten und liegt seither konstant darunter. Ab Donnerstag, 27. Mai, kommen folgende Erleichterungen zum Tragen:

 

  • Außengastronomie ohne Test
    In der Außengastronomie dürften künftig Personen aus zwei Haushalten ohne negativen Testnachweis und ohne vorherige Terminbuchung zusammen an einem Tisch sitzen. Geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Personen und der Haushalte unberücksichtigt.
  • Touristische Angebote ohne Test
    Fahrgäste von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- bzw. Reisebusverkehren sowie Teilnehmer an Stadt- und Gästeführungen sowie Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien und Badegäste in Außenbereichen von medizinischen Thermen benötigten künftig keinen negativen Testnachweis mehr.
  • Kultur- und Sportveranstaltungen, Kino, Theater ohne Test
    Für Kultur- und Sportveranstaltungen im Freien, an welchen weiterhin maximal 250 Zuschauer teilnehmen dürfen, benötigten die Zuschauer ab Donnerstag keinen negativen Testnachweis mehr. Auch Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos könnten die Besucher dann wieder ohne negativen Coronatest besuchen.
  • Sport ohne Test
    Auch im Bereich Sport wären dann in vielen Fällen keine Testnachweise mehr erforderlich: Für einen Besuch im Freibad wäre künftig nur noch ein Termin, nicht aber ein negativer Test notwendig. Diese Regelung gilt auch für Fitnessstudios. Kontaktsport und kontaktfreier Sport unter freiem Himmel ist in Gruppen von bis zu 25 Personen und kontaktfreier Sport im Innenbereich in Gruppen bis zu 10 Personen möglich. Ein negativer Testnachweis ist nicht mehr notwendig. Geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Personen unberücksichtigt.
  • Musik/Kultur (Proben)
    Hier bleibt alles wie gehabt: Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind weiterhin erlaubt.
  • Weiterhin Testpflicht bei Übernachtungsangeboten
    Die Regelung zur Testpflicht bei Übernachtungsangeboten in Hotels, Jugendherbergen, Campingplätzen & Co bleibt unverändert bestehen. Übernachtungsgäste müssen weiterhin bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen. Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis. Selbsttests müssen unter Aufsicht durchgeführt werden. Für vollständig Geimpfte und genesene Personen, die über einen entsprechenden Impf- bzw. Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht.

 

 

 

25. Mai 2021

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