Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 25. August verlängert

Wappen des Freistaat Bayern

Das Bayerische Kabinett hat in seiner Sitzung am 27.07.2021 beschlossen, die geltende 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis einschließlich 25. August 2021 zu verlängern. Seit dem 28. Juli 2021 gelten dabei folgende Änderungen der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen:

 

  • An den Hochschulen sind Präsenzveranstaltungen bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 100 auch dann möglich, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zwischen allen Studierenden durchgängig eingehalten werden kann. Im Übrigen bleibt es bei den bestehenden Vorgaben, insbesondere bei der FFP2-Maskenpflicht.
  • Für den Betrieb von reinen Schankwirtschaften in geschlossenen Räumen gelten folgende besonderen Vorgaben: Die Bedienung muss am Tisch erfolgen, Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen sind nicht zulässig.
  • Für das Personal in der Gastronomie gilt Maskenpflicht auch unter freiem Himmel, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt. Im Bereich kultureller Veranstaltungen besteht für Zuschauer FFP2-Maskenpflicht und für Mitwirkende und Mitarbeiter Maskenpflicht, wobei die Maske am festen Platz unter freiem Himmel abgenommen werden darf. Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten wie auch für zoologische und botanische Gärten besteht in geschlossenen Räumen für die Besucher FFP2-Maskenpflicht. Gleiches gilt unter freiem Himmel, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
  • Ab dem 16.08.2021 gilt in Altenheimen, vollstationären Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung, eine inzidenzunabhängige Testpflicht für Besucher und Personal, soweit nicht ein Impf- oder Genesenennachweis erbracht werden kann. Für das Personal besteht dabei eine Testpflicht zwei Mal pro Woche. Krankenhäuser und Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation werden vor diesem Hintergrund ab dem 16.08.2021 verpflichtet, die notwendigen Schutz- und Hygienekonzepte um ein Testkonzept mit Testangebot zwei Mal pro Woche für Beschäftigte zu ergänzen.
  • Für die schulischen Ferienkurse während der Sommerferien gelten die Testobliegenheiten für die Teilnahme am Präsenzunterricht entsprechend.
  • In den ersten Unterrichtswochen nach dem Schulstart im September 2021 gilt als besondere Schutzmaßnahme an den bayerischen Schulen eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht auch nach Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes.
  • Solarien unterfallen künftig nicht mehr den Regelungen zu Freizeiteinrichtungen, sondern den Regelungen zu Dienstleistungen.

mehr im Bericht aus der Bayerischen Kabinettssitzung vom 27.07.21

drucken nach oben