Allgemeinverfügung Maskenpflicht wird bis 14.02.2021 verlängert

Wappen des Landkreises München

Zur Konkretisierung der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vorgesehenen Maskenpflicht hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, das Landratsamt München, die beiliegende Allgemeinverfügung erlassen, die bis zum 14. Februar verlängert wird.

 

 

Dabei gilt auf definierten Plätzen in einigen Gemeinden des Landkreises eine Maskenpflicht und seit 29.01.2021 auch ein Alkoholverbot an bestimmten Plätzen im Landkreis. Die einzelnen Plätze können in der aktuellesten Allgemeinverfügung entnommen werden:

 

>> Allgemeinverfügung Maskenpflicht bis 28.03.2021

>> Allgemeinverfügung: Untersagung des Alkoholkonsums und Maskenpflicht bis 14.02.2021

>> Verlängerung der Allgemeinverfügung bis 31.01.2021

>> Allgemeinverfügung Maskenpflicht vom 9.12.2020

 

Ob vor Lebensmittelläden, auf dem Rodelberg oder vor der Haustür - auch wenn in Grasbrunn keine Plätze mit Maskenpflicht ausgewiesen sind, gilt es ein Maske zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden.

 

9. Dezember 2020, aktualisiert am 10.03.2021

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