Aktuelle Maßnahmen und Änderungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie │ Gültigkeit: 8.-28. März 2021

Corona Virus - neu

Beschluss des Ministerrats vom 4. März 2021

 

 

1. Bayerische Teststrategie konsequent weiter entwickeln – Schnelltests und Selbsttests:

  • a. Der Ministerrat beschließt, die Beschaffung von 11,5 Mio. Antigen-Schnelltests pro Monat bis 30.06.2021. Die erforderlichen Mittel in Höhe von 183 Mio. Euro werden zur Verfügung gestellt.
  • b. Der Ministerrat beschließt die Beschaffung von je 12,4 Mio. Selbsttests für die Monate März bis Mai 2021 sowie von 17,7 Mio. Selbsttests für Juni 2021. Die erforderlichen Mittel in Höhe von 284 Mio. Euro werden zur Verfügung gestellt.
  • c. Der Ministerrat beschließt weiter die für die Beauftragung der Apotheken als Schnellteststellen erforderlichen Mittel in Höhe von 41 Mio. Euro für den Zeitraum von zwei Monaten zur Verfügung zu stellen.
  • d. Die Staatsregierung hält an der bewährten regelmäßigen Testpflicht für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen einschließlich Behinderteneinrichtungen fest. Denn besonders vulnerable Gruppen müssen besonders geschützt werden. Ab einem Inzidenzwert von 100 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt hat daher künftig die zuständige Kreisverwaltungsbehörde regelmäßige Reihentestungen der in diesen Einrichtungen Beschäftigten anzuordnen (Test mindestens zweimal wöchentlich).

 

2. Auf Basis von mehr Testungen und mehr Impfungen unterstützt der Ministerrat den von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 gefassten Beschluss. Auch für alle weiteren Öffnungsschritte gilt der Grundsatz „Vorsicht mit Perspektive“. In einer neuen 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) wird mit Geltung ab dem 8. März 2021 und bis einschließlich 28. März 2021 Folgendes geregelt:

 

Private Kontakte:

Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März 2021 wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt (Notbremse). Kinder bis 14 Jahre werden dabei jeweils nicht mitgezählt.

 

Öffnungsperspektiven:

Ab 8. März 2021:
Nach den ersten Öffnungen bei Schulen, Friseuren und in einzelnen weiteren Bereichen werden ab dem 8. März 2021 Buchhandlungen dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung auf einen Kunden je 10 m² für die ersten 800 m² Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m² wieder öffnen. Unter gleichen Voraussetzungen werden Büchereien, Archive und Bibliotheken wieder geöffnet.

 

Frühestens ab 8. März 2021:
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen sind ab dem 8. März 2021 inzidenzabhängig folgende weitere Öffnungen möglich:

 

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, gilt:

  • Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung auf einen Kunden je 10 m2 für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m2.
  • Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten
  • Kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.

 

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 besteht, gilt:

  • Öffnung des Einzelhandels für Terminshopping-Angebote („Click & meet“), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 m² Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Kontaktnachverfolgung zugelassen werden kann.
  • Öffnung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung
  • Individualsport maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.

 

Frühestens ab 22. März 2021 sind folgende weitere Öffnungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich:

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, so gilt:

  • Öffnung der Außengastronomie
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.

 

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 besteht, gilt:

  • Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung neben der Kontaktnachverfolgung. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich.
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besuchern mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest verfügen.

 

Notbremse: Steigt die 7-Tages-Inzidenz über den für die jeweiligen Öffnungen maßgeblichen Inzidenzwert von 50, gelten jeweils die Regelungen für Gebiete mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100. Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100, gelten wieder die Regelungen, die bis zum bis zum 7.3.2021 gegolten haben.

 

Die näheren Details der Öffnungen richten sich nach Rahmenkonzepten, die die Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Wissenschaft und Kunst sowie für Digitales bzw. des Innern, für Sport und Integration jeweils im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellen.

 

Künftige weitere Öffnungsschritte:
Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die noch nicht
geöffneten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels wird im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren Ende März nach der nächsten Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder entschieden werden.

 

 

Quelle: Häufige Fragen - Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (bayern.de)

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