Aktuelle Maßnahmen und Änderungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab dem 01. August 2020

Corona Virus - neu

Welche Neuerungen gibt es ab dem 1. August im Sport?

Ab dem 1. August 2020 wird die derzeit geltende Begrenzung der Trainingsgruppen in Kampfsportarten auf höchstens fünf Personen auf diejenigen Kampfsportarten beschränkt, bei denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist.

 

(Quelle: Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 28. Juli 2020)

 

 

 

 

Weitere Neuerungen

Die vom Robert-Koch-Institut in den letzten Tagen angezeigte Erhöhung der Ansteckungsrate innerhalb Deutschlands zeigt, dass bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie auch im Hinblick auf weitere Lockerungen höchste Wachsamkeit geboten ist. Der Ministerrat hat daher am 28. Juli 2020 folgende rechtliche Anpassungen beschlossen:

 

  • Die Geltungsdauer der bestehenden bayerischen Infektionsschutzverordnung wird zunächst um zwei Wochen bis einschließlich 16.08.2020 zu verlängert. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege entscheidet Mitte August auf Basis der dann bestehenden Infektionslage über eine weitere Verlängerung der Verordnung.
  • Die Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs an bayerischen Hochschulen zum Wintersemester 2020/2021 wird ermöglicht. Ziel ist es, im Wintersemester 2020/2021 grundsätzlich Lehrveranstaltungen in Präsenzform durchführen zu können, soweit das Infektionsgeschehen dies zulässt. Grundlage für die Durchführung von Präsenzveranstaltungen an bayerischen Hochschulen ist die Beachtung der allgemeinen Regelungen des Infektionsschutzes sowie die von den Hochschulverbünden in Abstimmung mit den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege erarbeiteten und fortzuschreibenden Rahmenkonzepte. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung einer maximalen Teilnehmerzahl von 200 Personen sowie die Dokumentation der Teilnehmer zur Nachverfolgung etwaiger Infektionsketten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Fortschreibung der Hygienekonzepte der Hochschulverbünde einleiten.
  • Die geltende Einreisequarantäneverordnung wird inhaltlich unverändert zunächst bis einschließlich 17.08.2020 verlängert. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege entscheidet Mitte August auf Basis der dann bestehenden Infektionslage über eine weitere Verlängerung.
  • Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, können die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden im Einzelfall angeordnet werden. Die Betreiber sind für die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich zu machen und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Der Dringlichkeit der Pflichten der Betreiber wird durch eine Ausschöpfung des Bußgeldrahmens besonderer Nachdruck verschafft.
  • Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche Anordnungen können nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes in Verbindung mit der bayerischen Infektionsschutzverordnung mit einem Bußgeld geahndet werden, das bis zu 25.000 Euro betragen kann.
  • Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere gemeinsamer Alkoholkonsum innerhalb größerer Menschenansammlungen im öffentlichen Raum zu einer verstärkten Missachtung der nötigen Infektionsschutzregeln und damit zu einer erheblichen Ansteckungsquelle führt. Das kann in sozialer Verantwortung gegenüber dem Gemeinwohl nicht toleriert werden. Die kreisfreien Städte und Landkreise werden daher nachdrücklich ermuntert, an einschlägigen Örtlichkeiten ihrer jeweiligen Zuständigkeit Alkoholverbote im öffentlichen Raum zu prüfen. Das Staatsministerium des Innern und für Sport wird den Städten und Landkreisen hierfür raschestmöglich die nötigen rechtlichen Handreichungen geben.

 

(Quelle: Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 28. Juli 2020)

 

 

Neuerungen bei Testung auf SARS-CoV-2-Infektionen

Die bayerische Teststrategie im Kampf gegen das Corona-Virus erweist sich bisher als sehr erfolgreich: Die Zahl der durchschnittlichen Testungen konnte seit Mai um über 77 Prozent gesteigert werden, die täglichen Testkapazitäten der PCR-Abstrichuntersuchungen im gleichen Zeitraum um 24 Prozent. Insgesamt wurden seit den ersten festgestellten SARS-CoV-2-Infektionen Ende Januar fast 1,5 Mio. Proben im Freistaat untersucht.

 

  • Massiver Ausbau der Testkapazitäten

Die Corona-Pandemie ist aber noch nicht vorbei. Bayern baut nun seine Testkapazitäten im Kampf gegen das Corona-Virus soweit als möglich aus, um insbesondere für eine mögliche zweite Welle optimal vorbereitet zu sein. Der Ministerrat entschied heute, Testkapazitäten bis Ende 2020 in erheblichem Umfang bei privaten Laboren und Unternehmen anzukaufen bzw. zu reservieren. Die Testkapazität wird damit von aktuell rund 27.200 Testungen pro Tag massiv erhöht. Diese zusätzlichen Kapazitäten werden insbesondere Vertragsärzten sowie im Bedarfsfall auch Krankenhäusern für die Umsetzung des bayerischen Testangebots zur Verfügung gestellt.

 

Zudem will die Bayerischen Staatsregierung insbesondere Personen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko noch mehr Sicherheit bieten. Darum beschloss das Kabinett heute den Einsatz mobiler Teststrecken an Schulen und sowie in Gemeinschaftsunterkünften (wie etwa im Asylbereich, auf Schlachthöfen oder bei Erntehelfern). Mobile Teststrecken eignen sich besonders um regelmäßig und zeitnah größere Bevölkerungsgruppen mit PCR zu testen, da sie sowohl über die notwendige Logistik als auch über entsprechende Hochdurchsatzmethoden verfügen. Auf die mobilen Teststrecken sollen die Schulleitungen und -träger zusätzlich zur Möglichkeit von Reihentestungen durch Vertragsärzte zurückgreifen können, wenn an den Schulen zum Ende der Sommerferien die Testungen von Lehrkräften und weiterem Schulpersonal beginnen.

 

  • Testzentren für Reiserückkehrer

Das Infektionsgeschehen in einigen Ländern ist weiterhin besorgniserregend. Insbesondere Bilder aus beliebten Reisezielen, die Urlauber ohne die unabdingbare Einhaltung der Abstands- und Hygieneangebote zeigen, stimmen sorgenvoll. Das lässt befürchten, dass aus dem Sommerurlaub eine Vielzahl von Urlaubern infiziert nach Bayern zurückkehrt. Die Bayerische Staatsregierung will Infektionen bei Reiserückkehrern schnell erkennen und verhindern, dass Infektionsketten in Bayern ausgelöst werden. Der Schutz der Bevölkerung steht hier an oberster Stelle. Neben der bereits bestehenden Quarantänepflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten ist deshalb eine massive Ausweitung der Testungen notwendig. Es soll ein attraktives, kostenloses Testangebot für Reiserückkehrer an den bayerischen Flughäfen, bayerischen Autobahngrenzübergängen und den Hauptbahnhöfen München und Nürnberg entstehen. Das Testangebot umfasst Ankommende aus Risikogebieten ebenso wie aus Nicht-Risikogebieten. Diese Testzentren werden entsprechend eingesetzt, wenn der Bund die angekündigte Testpflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten einführt.

 

Die Staatsregierung hat bereits begonnen an den Flughäfen München und Nürnberg vorläufige Testzentren einzurichten. Bis zum 30.07.2020 soll auch am Flughafen Memmingen ein Testzentrum die Arbeit aufnehmen. Mit dem Betrieb der Testzentren sollen externe Betreiber beauftragt werden. Das reguläre Testangebot soll täglich von 5 Uhr bis 23 Uhr und auch am Wochenende zur Verfügung stehen.

 

Um möglichst viele Infizierte bei der Rückkehr nach Bayern zu identifizieren, sollen zudem Kontrollen an den großen Grenzübergängen nach Österreich stattfinden. Die Testzentren werden an den nächstgelegenen Rastanlagen Hochfelln-Nord (A8), Heuberg (A93) (dauerhaft ab 07.08.2020, bis dahin übergangsweise Inntal-Ost) und Donautal-Ost (A3) eingerichtet. Die Testzentren in den Hauptbahnhöfen Nürnberg und München sollen bis 07.08.2020 einsatzbereit sein. Die Testzentren sollen ebenfalls von externen Betreibern betreut werden.

 

Das Verkehrsministerium wird unverzüglich in Verhandlungen mit dem Bund bzw. der Deutschen Bahn AG treten und die Voraussetzungen für die Bereitstellung der notwendigen Flächen sowie die Beschilderung und Verkehrsleitung schaffen. Das Innenministerium wird mit den freiwilligen Hilfsorganisationen bzw. dem THW den vorläufigen Betrieb von Testzentren nachgelagert zu den drei Grenzübergängen und den Hauptbahnhöfen in München und Nürnberg verhandeln und beauftragen. Ziel ist eine Inbetriebnahme der vorläufigen Testzentren am 30.07.2020.

 

Die Kosten übernimmt der Freistaat Bayern, soweit sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden. Zudem sollen im Bahn- und Straßenverkehr aus Risikogebieten Stichprobenkontrollen der Reisenden durchgeführt werden, um die Einreisebestimmungen durchzusetzen. Der Bund wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Bahnverkehr und auf den Bahnhöfen wirksam kontrolliert und durchgesetzt wird.

 

  • Ausweitung von Testungen in Asylunterkünften

Bereits seit dem 27.02.2020 werden ankommende Asylsuchende in den bayerischen ANKER-Zentren verdachtsunabhängig auf das Corona-Virus getestet. Mehr als 6.000 Tests wurden seitdem durchgeführt, hinzu kommen Testungen in Gemeinschafts- und dezentralen Unterkünften bei entsprechendem Verdacht. Dadurch konnte die Zahl der Corona-Infektionen in der Asylunterbringung erfolgreich begrenzt werden.

 

Im Rahmen der Teststrategie erweitert die Staatsregierung auch die Testungen in Asylunterkünften und verbessert die Informationsvermittlung an die Bewohner. Zukünftig werden Asylbewerber bei jedem Besuch des Ärztezentrums eines ANKER-Zentrums verdachtsunabhängig auch auf das Corona-Virus getestet, unabhängig vom konkreten Anlass des Arztbesuchs. Um dem Verschleppen von unerkannten Infektionen vorzubeugen, wird auch vor jeder Verlegung eines Asylbewerbers verdachtsunabhängig getestet. Eine Verlegung erfolgt erst nach Vorliegen eines negativen Befundes.

 

Zudem sollen bei einem Positiv-Fall immer alle Bewohner sowie Beschäftigte der betroffenen Unterkunft getestet und die gesamte Einrichtung mindestens 14 Tage unter Quarantäne gestellt werden. Erst wenn eine weitere Testung am Ende der Quarantäne ausschließlich zu negativen Testergebnissen kommt, wird sie aufgehoben. Außerdem sollen auch in umliegenden Asylunterkünften Reihentestungen durchgeführt werden, wenn relevante persönliche Kontakte zwischen den Bewohnern bestehen, um örtliche Infektionsgeschehen noch besser eingrenzen und bewältigen zu können.

 

  • Testungen in landwirtschaftlichen Betrieben mit Saisonarbeitern

Landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitnehmern haben für Corona-Ausbruchsgeschehen ein hohes Gefährdungspotential, das durch konsequente betriebliche Schutz- und Hygieneauflagen minimiert werden muss. Wird ein Corona-Ausbruchsgeschehen festgestellt, werden umgehend prioritär – wie im niederbayerischen Mamming – der Betrieb selbst sowie konzentrisch alle umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe kontrolliert und alle Saisonarbeitnehmer und sonstige Betriebszugehörige getestet. Im Fall einer positiven Testung wird unverzüglich eine umfassende Quarantäne angeordnet.

 

Landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitnehmern werden generell in kürzeren Intervallen als bisher, auch unangemeldet Tag und Nacht, kontrolliert und auf eine Corona-Infektion getestet. Für die Kontrollen werden gemeinschaftliche Teams gebildet, bestehend aus den örtlichen Gesundheitsämtern, den Landwirtschaftsämtern sowie den Gewerbeaufsichtsämtern/Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Aufbau und Einsatz der gemeinschaftlichen Teams erfolgen unter Koordinierung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Verstöße gegen Schutz- und Hygieneauflagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit Saisonarbeitnehmern begünstigen eine Verbreitung des Corona-Virus und gefährden damit die Gesundheit vieler anderer. Solche Verstöße können nicht hingenommen werden und sind konsequent sowie mit abschreckender Wirkung zu ahnden.

 

(Quelle: Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 28. Juli 2020)

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